Ausgliederung der Volkshochschule (VHS) aus dem Kulturkreis Ottobrunn (KKO)
Bereits im Juli 2011 hatt der Gemeinderat der Gründung einer vhs SüdOst GmbH in Form einer gemeinnützigen GmbH zugestimmt. Die bisherige VHS sollte aus dem KKO ausgegliedert und eine GmbH durch die beteiligten Gemeinden (HöSie, Hohenbrunn, Neubiberg, Ottobrunn, Putzbrunn) gegründet werden. Nach langwierigen Verhandlungen wird nun eine andere Vorgehensweise gewählt: Der KKO selbst gründet die GmbH und überträgt sie dann auf die Kommunen. Dazu war ein neuer formaler Beschluss notwendig, der einstimmig gefasst wurde.
Flächennutzungsplanänderung und neuer Bebauungsplan für Gewerbegebiet Hohenbrunn: Bereich ehemaliges Katastrophenschutzgelände
Das Gelände der ehemaligen Katastrophenschutzwerkstatt wurde von der Gemeinde vor Jahren zu Konversionszwecken gekauft. Die Bindungsfrist ist im Mai 2012 abgelaufen. Es soll nun eine Überplanung zur Ergänzung des bisherigen Gewerbegebiets Hohenbrunn stattfinden.
Das Gelände ist rund 55.000 m² groß und beherbergt bisher Bauhof, Halle K, den Gemeinde-Stadl und einen Garagenhof.
Die entsprechende Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Ermächtigung der Verwaltung, einen Planer zu beauftragen und die notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben, wurden (bei einer Gegenstimme) beschlossen.
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 Luitpoldsiedlung
Im letzten Schritt des Änderungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden behandelt. Der Satzungsbeschluss erging ohne unsere Stimmen.
Wir blieben bei unserem grundsätzlichen „Nein“. Unsere Kritik an dem Bebauungsplanänderungsverfahren richtete sich weniger auf die deutliche Nachverdichtung, als vielmehr auf die rein Vorhaben bezogene Planung. So werden gültige Bebauungspläne nicht sinnvoll, mit dem Blick auf das gesamte Quartier neu gestaltet, sondern in Salamitaktik scheibchenweise, je nach individueller Interessenslage zurechtgestutzt. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck einer Bauleitplanung.
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