Sozialgerechte Bodennutzung

Handreichung des Planungsverbands und BaugesetzbuchIm Zusammenhang mit der Überplanung des Geländes zwischen Putzbrunner Straße und Grasbrunner Weg in Hohenbrunn geht es um nicht ganz einfache Fragen der gemeindlichen Bauleitplanung. Deshalb hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Grundlagen:

Nach dem Baugesetzbuch soll die gemeindliche Bauleitplanung “eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.” (§ 1, Abs. 4 BauGB)

Wenn ein Gebiet überplant oder neu als Bauland ausgewiesen wird, steigt üblicher Weise der Bodenwert, oft auf ein Vielfaches. Diese Bodenwertsteigerung gilt es gerecht zwischen ursprünglichen Grundbesitzern, eventuellen Investoren und der Allgemeinheit zu verteilen. Für die Gemeinden geht es dabei um folgende Bereiche, die finanziert werden sollen:

  • Die Kosten von Planung und Erschließung des Baugebiets.
  • Die Kosten für die Infrastruktur – dazu gehört etwa auch der nachgewiesene Bedarf an Kindertagesstätten, Schulen und anderen Einrichtungen, der durch ein neues Wohngebiet entsteht.
  • Die sozial gerechte Bodennutzung, zum Beispiel durch einen Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen, sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung.

Es gilt, sicherzustellen, dass all dies aus der Bodenwertsteigerung finanziert werden kann. Da es um die gerechte Verteilung des Planungsgewinns geht, ist es für die Gemeinde wichtig, dass die entsprechenden Regelungen frühzeitig getroffen werden, noch ehe Erwartungen geweckt werden, die schon vorab den Bodenwert steigern und damit den Planungsgewinn verringern.

Da die Gemeinde aber gehalten ist, gegenüber allen Grundbsitzern und Investoren Gleichbehandlung walten zu lassen, tut sie gut daran, sich eine Satzung oder zumindest eine Richtlinie zu geben, in der grundlegend festgehalten ist, wie sie hinsichtlich der Verteilung von Planungsgewinnen aus der Bauleitplanung vorgehen will.

Steht dann für ein konkretes Gebiet eine Bauleitplanung an, bietet es sich für die Gemeinde an, mit den Beteiligten einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, wie er in § 11 BauGB vorgezeichnet ist. Dort wird neben anderem auch auf “die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung” verwiesen. (§ 11, Abs. 1, S. 2 BauGB)

Eine gute Anleitung für den Umgang mit diesem wichtigen kommunalpolitischen Thema bietet die Handreichung Sozialgerechte Bodenntzung in Kommunen des Wirtschaftsraums München, herausgegeben vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, die hier heruntergeladen werden kann.

Das erklärte Ziel von uns GRÜNEN ist, diesen Grundsätzen in der Bauleitplanung von Hohenbrunn zur Geltung zu verhelfen.

 

Verwandte Artikel